Ihre Ansprüche

Antrag auf Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Kombinationsleistungen nach §38 SGB XI…

Pflege kann ein ziemlich kompliziertes Thema sein. Wir helfen Ihnen sich zu orientieren und zeigen Ihnen Möglichkeiten, wie Sie eine optimale Versorgung Ihrer Angehörigen gewährleisten können.


Die Situation von Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegenden wurde durch Reformen der Pflegeversicherung in den letzten Jahren immer wieder verbessert. Wer Pflege benötigt oder als Angehöriger Pflege leistet, wird nicht allein gelassen. 


Die Pflegeversicherung bietet viele Leistungen und Angebote zur Unterstützung, damit Ihr Alltag verbessert wird. Um diese Leistungen erhalten zu können, müssen Sie zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. 


Ob und in welcher Schwere Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MD) festgestellt, welcher sich zu Hause bei der pflegebedürftigen Person ein Bild vom Gesundheitszustand macht.

Es wird untersucht, wie selbstständig die zu pflegende Person bestimmte Aktivitäten durchführen kann. 
Geprüft werden dabei folgende Lebensbereiche:

  • Mobilität (10%)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psych. Problemlagen (15%)
  • Selbstversorgung (40%)
  • Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen (20%)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)

Sobald der Pflegegrad genehmigt wurde, besteht Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.


Pflegesachleistungen § 36 SGB XI

Die pflegebedürftige Person kann ambulante Pflegesachleistungen über einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Hierfür stehen ihr folgende Beträge zur Verfügung.

 

 

Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat

 | Pflegegrad 1 | 125 Euro Entlastungsleistungen
 | Pflegegrad 2 | 761 Euro
 | Pflegegrad 3 | 1432 Euro
 | Pflegegrad 4 | 1778 Euro
 | Pflegegrad 5 | 2200 Euro

 

Die Pflegedienste rechnen die erbrachten Leistungen in der Regel direkt mit der Pflegekasse ab.


Pflegegeld § 37 SGB XI

Die Leistungen der Pflegekasse können auf verschiedene Weise in Anspruch genommen werden. Ab Pflegegrad 2 kann sich der Pflegebedürftige, abhängig vom Pflegegrad, entsprechend Pflegegeld auszahlen lassen, um die erforderlichen Pflege- und Betreuungsmaßnahmen selbst sicherzustellen.

 

 

 

Pflegebedürftigkeit in Graden | Pflegegeld pro Monat


 | Pflegegrad 1 | 125 Euro Entlastungsleistungen
 | Pflegegrad 2 | 332 Euro
 | Pflegegrad 3 | 573 Euro
 | Pflegegrad 4 | 765 Euro
 | Pflegegrad 5 | 947 Euro


Kombinationsleistungen § 38 SGB XI

Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Dieses wird dann anteilig an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, abhängig von der bereits vom Pflegedienst erbrachten Leistung.

 


Verbrauchen Sie beispielsweise 60% Ihrer Pflegesachleistungen, so haben Sie im Verrechnungsmonat noch Anspruch auf 40% Ihres Pflegegeldes. 

Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Umfang der Pflegesachleistungen Ihren gesamten Anspruch nicht ausschöpft.

 


Verhinderungspflege  § 39 SGB XI

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Die Leistungen der Verhinderungspflege betragen grundsätzlich bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Zusätzlich können von dem Anspruch auf Kurzzeitpflege bis zu 806 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege verwendet werden.

Die Verhinderungspflege kann sowohl von einem Pflegedienst als auch von einer Privatperson z.B. Freunde oder Familienangehörige erbracht werden. Wir stehen Ihnen bei der Antragstellung gerne beratend zur Seite.


Entlastungsleistungen § 45b SGB XI

Des Weiteren haben Pflegebedürftige Anspruch auf sogenannte Entlastungsleistungen. Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 125 Euro Entlastungsbetrag zur Verfügung. Dieser Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung von privaten Pflegepersonen einzusetzen, zum Beispiel zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen oder zur Unterstützung im Alltag. Diese 125 Euro werden bei Nichtinanspruchnahme auf den Folgemonat übertragen und können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres abgerufen werden.


Sonstige Leistungen

Außerdem haben pflegende Angehörige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld und es stehen Ihnen monatliche Beiträge für Pflegehilfsmittel sowie eine einmalige Bezuschussung für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen in Höhe von 4.000 Euro zur Verfügung.